Wann und Warum benötigen Menschen eine Betreuung?

Jeder Mensch kann heutzutage in die verschiedensten Problemlagen geraten, sei es von Geburt an, durch Krankheit, zunehmender Veralterung, Verschuldung usw., und steht damit alleine da. Ihnen sollte geholfen werden. Nur wer kann diese Hilfe sicher stellen? Verwandte, Bekannte, Nachbarn, Freunde oder aber durch gerichtlich bestellte Betreuer.

Kann eine volljährige Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen der seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbstverantwortlich regeln, fragt sich, wer für ihn rechtsverbindliche Erklärungen abgeben oder Entscheidungen treffen kann. Oft wird fälschlicherweise angenommen, dass dann automatisch die Angehörigen zuständig sind. Dies ist nicht der Fall.

Auch wenn Angehörige im Ernstfall hoffentlich zur Seite stehen werden, haben nur Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern ein umfassendes Sorgerecht und damit die Befugnis zu einer Vertretung und Entscheidung in allen Angelegenheiten.

Bei einem Volljährigen hingegen können Angehörige nur in zwei Fällen entscheiden oder Erklärungen abgeben: entweder wenn sie gerichtlich bestellter Betreuer nach § 1896 ff. sind oder aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht (Vorsorgevollmacht). Der Betreuer oder der Bevollmächtigte kann dann für den Betroffenen Regelungen in festgelegten Aufgabenkreise treffen.[/toggle][toggle title=“Vorsorgevollmacht“]Eine rechtliche Betreuung  kann durch eine Vorsorgevollmacht weitgehend vermieden werden. In einer solchen Erklärung gibt die betroffene Person in gesunden Tagen für den Fall einer später eintretenden Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit ( z.B. durch altersbedingten Abbau von geistigen Fähigkeiten) einem anderen die Vollmacht, im Namen der betroffenen Person zu handeln. Die Vorsorgevollmacht darf nicht mit einer Patientenverfügung verwechselt werden, da diese allein die Anweisungen an den behandelnden Arzt hinsichtlich der durchzuführenden Heilbehandlungen enthält.

Der Verein MITEINANDER e.V. ist als anerkannte Betreuungsverein befugt, Personen, die eine Vorsorgevollmacht errichten wollen (§ 1908f Abs. 4 BGB) zu beraten.

Weil eine Vorsorgevollmacht dem Bevollmächtigten sehr weitreichende Befugnisse gibt, ist die wichtigste Voraussetzung der Vollmachterteilung das Vertrauen zu der Person, die mit dieser Vollmacht ausstatten wollen. Es sollten sich also gründlich Gedanken darüber machen werden, wem das Vertrauen entgegengebracht wird. Daneben sollte mit dem Wunschbevollmächtigten im Vorfeld der Errichtung darüber gesprochen werden, ob er dieses Amt auch übernehmen will.[/toggle][toggle title=“Vereinsbetreuer“]Der Betreuer wird vom Betreuungsgericht bestellt. Dabei muss nach Möglichkeit eine einzelne Person ausgewählt werden (§ 1897 Absatz 1 BGB). Dies kann eine dem betroffenen Menschen nahestehende Person, ein Mitglied eines Betreuungsvereins, ein selbständiger Berufsbetreuer, aber auch eine bei einem Betreuungsverein angestellte oder bei der zuständigen Behörde beschäftigte Person sein. Bei der Auswahl sind die vom Betroffenen geäußerten Wünsche, wer die Betreuung übernehmen soll, zu berücksichtigen. Abgesehen davon haben die Personen Vorrang, die geeignet und zur ehrenamtlichen Übernahme der Betreuung bereit sind.

Gesundheitssorge:
Regelung aller medizinischen Angelegenheiten

Aufenthaltsbestimmung:
Festlegungen zum Aufenthaltsort des Betroffenen

Vermögenssorge:
umfasst alle Entscheidungen, die mit dem Vermögen des Betreuten in Zusammenhang stehen

Wohnungsangelegenheiten:
Alle Regelungen zur Mietwohnung bzw. zum Eigenheim

Vertretung vor Ämtern und Behörden:
Regelungen z.B. für die Rentenversicherung oder Krankenversicherung etc..

Post und Telekomunikation:
Entscheidung über den Fernmeldeverkehr und über die Entgegennahme und das Öffnen und Anhalten seiner Post.

Von dem Grundsatz, dass das Betreuungsrecht keinen Einfluss auf die rechtliche Handlungsfähigkeit der Betroffenen hat, gibt es eine wichtige Ausnahme: Wenn das Gericht für einzelne Aufgabenkreise einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet hat, tritt hierdurch eine Beschränkung der Teilnahme am Rechtsverkehr ein. Der betreute Mensch braucht dann (von gewissen Ausnahmen, wie etwa bei geringfügigen Geschäften des täglichen Lebens, abgesehen) die Einwilligung seines Betreuers. Einen Einwilligungsvorbehalt ordnet das Gericht an, wenn die erhebliche Gefahr besteht, dass der betreute Mensch sich selbst oder sein Vermögen schädigt. Die Maßnahme dient damit in erster Linie dem Schutz des betreuten Menschen vor uneinsichtiger Selbstschädigung.

Kontakt

Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes.