Wann und Warum benötigen Menschen eine Betreuung?
Jeder Mensch kann heutzutage in die verschiedensten Problemlagen geraten, sei es von Geburt an, durch Krankheit, zunehmender Veralterung, Verschuldung usw., und steht damit alleine da. Ihnen sollte geholfen werden. Nur wer kann diese Hilfe sicher stellen? Verwandte, Bekannte, Nachbarn, Freunde oder aber durch gerichtlich bestellte Betreuer.
Kann eine volljährige Person aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen der seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbstverantwortlich regeln, fragt sich, wer für ihn rechtsverbindliche Erklärungen abgeben oder Entscheidungen treffen kann. Oft wird fälschlicherweise angenommen, dass dann automatisch die Angehörigen zuständig sind. Dies ist nicht der Fall.
Auch wenn Angehörige im Ernstfall hoffentlich zur Seite stehen werden, haben nur Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern ein umfassendes Sorgerecht und damit die Befugnis zu einer Vertretung und Entscheidung in allen Angelegenheiten.
Bei einem Volljährigen hingegen können Angehörige nur in zwei Fällen entscheiden oder Erklärungen abgeben: entweder wenn sie gerichtlich bestellter Betreuer nach § 1896 ff. sind oder aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht (Vorsorgevollmacht). Der Betreuer oder der Bevollmächtigte kann dann für den Betroffenen Regelungen in festgelegten Aufgabenkreise treffen.
Der Verein MITEINANDER e.V. ist als anerkannte Betreuungsverein befugt, Personen, die eine Vorsorgevollmacht errichten wollen (§ 1908f Abs. 4 BGB) zu beraten.
Weil eine Vorsorgevollmacht dem Bevollmächtigten sehr weitreichende Befugnisse gibt, ist die wichtigste Voraussetzung der Vollmachterteilung das Vertrauen zu der Person, die mit dieser Vollmacht ausstatten wollen. Es sollten sich also gründlich Gedanken darüber machen werden, wem das Vertrauen entgegengebracht wird. Daneben sollte mit dem Wunschbevollmächtigten im Vorfeld der Errichtung darüber gesprochen werden, ob er dieses Amt auch übernehmen will.
Gesundheitssorge:
Regelung aller medizinischen Angelegenheiten
Aufenthaltsbestimmung:
Festlegungen zum Aufenthaltsort des Betroffenen
Vermögenssorge:
umfasst alle Entscheidungen, die mit dem Vermögen des Betreuten in Zusammenhang stehen
Wohnungsangelegenheiten:
Alle Regelungen zur Mietwohnung bzw. zum Eigenheim
Vertretung vor Ämtern und Behörden:
Regelungen z.B. für die Rentenversicherung oder Krankenversicherung etc..
Post und Telekomunikation:
Entscheidung über den Fernmeldeverkehr und über die Entgegennahme und das Öffnen und Anhalten seiner Post.