Wie wird eine Betreuung eingerichtet?
Wer darf betreuen?
Als Betreuer bestellt das Betreuungsgericht meistens eine Einzelperson, nur ausnahmsweise einen Verein oder eine Behörde. Die bestellte Person muss über entsprechende Erfahrung verfügen, beispielsweise in Vermögensangelegenheiten und Personensorge. Zusätzlich kann das Gericht für unterschiedliche Aufgabenkreise verschiedene Betreuer ernennen. Wünsche des Betroffenen sind für die Betreuerbestellung verbindlich, wenn die von ihm vorgeschlagene Person bereit und in der Lage ist, die Betreuung zu übernehmen.
Lehnt ein Betroffener eine bestimmte Person als Betreuer ab, so soll darauf ebenfalls Rücksicht genommen werden. Staatlich anerkannte Betreuungsvereine und Betreuungsbehörden spielen ebenfalls eine wichtige Rolle. Diese Institutionen führen in eigenem Namen Betreuungen als “Vereinsbetreuer”. Betreuungsvereine dienen zusätzlich dazu, ehrenamtliche Betreuer in ihre Aufgaben einzuweisen, fortzubilden und zu beraten.
(Staatsministerium der Justiz und für Europa Freistaat Sachsen 2014, Seite 7)
Vorsorgevollmacht
Vorsorge zu treffen ist immer wichtig, denn es kann schnell passieren, dass man aufgrund eines Unfalls, einer Krankheit oder des Alters in Situationen kommt, die man selbstständig nicht mehr regeln kann. Da kommt die Vorsorgevollmacht ins Spiel. Die Vorsorgevollmacht ist eine sinnvolle Alternative zur Betreuung. Wer die Anordnung einer Betreuung vermeiden möchte, kann dies durch eine Vorsorgevollmacht erreichen. Eine Betreuung ist nämlich dann nicht notwendig, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten geregelt werden können.
Zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht, muss der Betroffene noch oder wieder geschäftsfähig sein. Eine Vorsorgevollmacht gilt nicht nur für einen dauerhaft anhaltenden Zeitraum der Bedürftigkeit, sondern auch, wenn der Betroffene vorübergehend nicht in der Lage sein sollte, seine Angelegenheiten selbst zu handhaben. Als Bevollmächtigten sollte man eine Person seines Vertrauens wählen, die nach den Wünschen und Bedingungen des Betroffenen handelt.
(ebd, Seite 29)